Aktuelles, Hinweise und Richtlinien
Für das Jobcenter Lippe als Träger der Grundsicherung gelten bei Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung und Maßnahmen zur Aktivierung und Vermittlung und Eingliederung die gesetzlichen Grundlagen des SGB II in Verbindung mit dem SGB III. Weiterbildungsträger müssen nach AZAV zertifiziert und zugelassen sein. Die Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung (AZAV) regelt die Zulassung von Weiterbildungsträgern und Maßnahmen. Die Akkreditierungsstelle der Bundesagentur für Arbeit lässt fachkundige Stellen (Zertifizierer) zu, die mit der Zulassung von Trägern und Maßnahmen beauftragt werden, wenn sie die Voraussetzungen der AZAV erfüllen. Ein Verzeichnis der anerkannten Zertifizierungsstellen finden Sie im Kurs-Net unter der Rubrik "Informationen für Bildungsanbieter".
Auskunfts- und Mitteilungspflichten:
Als Träger einer Maßnahme der beruflichen Aus- und Weiterbildung haben Sie gem. § 318 SGB III haben dem Jobcenter Lippe unverzüglich Auskünfte über Tatsachen zu erteilen, die Aufschluss darüber geben, ob und inwieweit Leistungen zu Recht erbracht worden sind oder werden.
Änderungen, die für die Leistungen erheblich sind, sind dem Jobcenter Lippe ebenfalls unverzüglich mitzuteilen. Falls bei nach den Vorschriften des SGB III und SGB II geförderten Teilnehmenden das Erreichen des Maßnahmeziels gefährdet ist (z. B. wegen häufiger Fehlzeiten), ist das Jobcenter unverzüglich zu unterrichten.
- Sie sind verpflichtet, dem für den Teilnehmer zuständigen Jobcenter kalendermonatlich die Fehltage sowie die Gründe für die Fehltage mitzuteilen; hierfür verwenden Sie bitte den Vordruck „Bescheinigung der Fehlzeiten“, den Sie im Internet unter www.jobcenter-lippe.de finden. Die „Bescheinigung der Fehlzeiten“ ist eine Urkunde, zu deren Ausstellung der Träger nach § 318 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III verpflichtet ist. Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt, ist dem Jobcenter Lippe zum Ersatz der daraus entstandenen Schadens verpflichtet (§ 321 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Außerdem handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 318 Abs. Satz 2 Nr. 2 SGB III eine Mitteilung an das Jobcenter nicht oder nicht rechtzeitig erteilt (§ 404 Abs. 2 Nr. 23 SGB III). Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Fehlzeiten, die länger als drei Tage dauern (siehe hierzu auch das Informationsblatt für Bildungsträger!) oder bei denen ein wichtiger Grund für das Fernbleiben nicht nachgewiesen wurde, sind dem Jobcenter unverzüglich mitzuteilen. Darüber hinaus haben Sie die nach dem Arbeitsrecht üblichen Pflichten einzuhalten. Bei einem oder mehreren Verstößen gegen die vertraglichen Pflichten durch den Teilnehmer sind deshalb je nach Schwere Abmahnungen auszusprechen; eine Durchschrift ist dem Maßnahmebetreuer zuzuleiten.
- Sie sind verpflichtet, die regelmäßige Teilnahme der Weiterbildungsteilnehmer am Unterricht in geeigneter Weise zu dokumentieren (z. B. durch Führen eines Klassenbuches) und entsprechende Unterlagen zum Zwecke der Prüfung durch das Jobcenter bis zu einer Dauer von 2 Jahren nach Maßnahmeende bereitzuhalten. Ein Muster einer Anwesenheitsliste/ Fehlzeitmeldung finden Sie ebenfalls im Internet.
- Die Anwesenheitslisten sind jeweils am Anfang des Folgemonats und jeweils zum 15. des Monats an das Postfach der Trägerabrechnung des Jobcenters Lippe: fbw.traegerabrechnung@jobcenter-lippe.de zu übersenden.
- Für den Fall, dass ein Teilnehmer die Weiterbildungsmaßnahme nicht antritt, vorzeitig beendet, abbricht oder die Prüfung nicht besteht, ist die ebenfalls im Internet abrufbare Nichtantritts- /Austrittsmitteilung unverzüglich vorzulegen.
- Den Teilnehmenden ist gem. § 180 Abs. 2 Satz 1 SGB III ein Zeugnis auszustellen, das Auskunft über den Inhalt des vermittelten Lehrstoffs gibt.
- Das Jobcenter Lippe bittet sicherzustellen, dass die Erfahrungen der Teilnehmenden erhoben und ausgewertet werden. Die Befragung und Auswertung hat entsprechend dem von dem Jobcenter empfohlenen Teilnehmerbefragungsbogen zu erfolgen, den Sie unter www.jobcenter-lippe.de finden. Die ausgewerteten Unterlagen bitte ich für die Dauer von 2 Jahren aufzubewahren.
- Bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Teilnehmenden wegen Arbeitsaufnahme durch Vermittlung des Bildungsträgers können Lehrgangskosten bei Maßnahmen mit feststehendem Beginntermin, die nicht auf den Erwerb eines anerkannten Berufsabschlusses ausgerichtet sind (Kat. 20/40), bis zum planmäßigen Maßnahmeende gezahlt werden. Voraussetzung ist, dass es sich um ein unbefristetes oder ein auf min. 1 Jahr befristetes Versicherungspflichtverhältnis handelt und die Nachbesetzung durch einen anderen Teilnehmenden nicht möglich ist. Der Zeitraum zwischen dem vorzeitengen Austritt und dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses darf nicht mehr als 1 Monat umfassen.
Die Fortzahlung der Lehrgangskosten erfolgt auf Antrag, welcher vom Träger spätestens einen Monat nach Ausscheiden beim zuständigen Jobcenter vorgelegt werden muss. Der Antragsvordruck ist im Internet abrufbar.
- Gem. § 183 Abs. 1 SGB III haben Sie als Weiterbildungsträger die Aufgabe, für Ihre Maßnahmen eine Erfolgsbeobachtung durchzuführen, die Aufschluss über die Eingliederung der Teilnehmenden und die Wirksamkeit der Maßnahme gibt. Vorzeitige Austritte, die Abschlussergebnisse und der Wiedereingliederungserfolg sind 6 Monate nach Maßnahmeende bzw. dem vorzeitigem Austritt zu erheben. Um die Erfolgsbeobachtung zu erstellen, benutzen Sie bitte den im Internet abrufbaren Vordruck und reichen ihn nach dem Bilanzierungsstichtag umgehend wieder ein.
Bewerberprofil:
Gemäß § 178 Nr. 2 SGB III haben Sie die Teilnehmenden bei der Suche eines qualifikationsadäquaten Arbeitsplatzes aktiv zu unterstützen. Dazu gehört auch die Aufbereitung und Aktualisierung des Bewerberprofils für die Internet-Bewerbung.
Erstellen Sie bitte rechtzeitig, d.h. drei Monate vor Maßnahmeende gemeinsam mit den Teilnehmenden der o. a. Bildungsmaßnahme ein Bewerberprofil, das insbesondere Informationen über die vorhandenen bzw. neu erworbenen Qualifikationen und die angestrebten Tätigkeitsbereiche enthält und veröffentlichen dieses in der JOBBÖRSE. Eine Kopie des Bewerberprofils senden Sie bitte drei Monate vor Maßnahmeende an das Jobcenter des Teilnehmers.
Diese Bestätigung darf nicht zu Werbezwecken missbraucht werden.
Hinweise zum Datenschutz:
Persönliche Daten der Teilnehmenden dürfen ohne deren Einverständnis nicht an Personen oder Institutionen außerhalb des Jobcenters bekanntgegeben werden. Hierfür haftet der Träger auch für seine Mitarbeiter und Beauftragten (vgl. § 78 SGB X). Die Teilnehmenden sind zu Beginn des Lehrgangs über Umfang und Inhalt von Beurteilungen, die über die Bestätigung/ Feststellung von Fachkenntnissen im Rahmen von gesetzlich geregelten Zwischen- und Abschlussprüfungen oder sonstigen Prüfungen hinausgehen, zu unterrichten. Die Teilnehmenden sind hierüber zu informieren, dass für die Arbeitsvermittlung oder die Gewährung von Leistungen notwendige Mitteilungen im erforderlichen Umfang an das Jobcenter weitergeleitet werden. Zeugnisse/ Beurteilungen sollen mit dem Teilnehmenden in geeigneter Weise besprochen werden; ggf. kann eine Mehrfertigung ausgehändigt werden. Den Teilnehmenden ist Einsicht in alle sie betreffenden Unterlagen zu gewähren.
Sonstige Hinweise:
Bitte übersenden Sie am ersten Lehrgangstag eine vollständige Teilnehmerliste an das FbW-Postfach fbw.traegerabrechnung@jobcenter-lippe.de. Die Liste sollte mindestens folgende Angaben enthalten: Name, Vorname, Kundennummer, Wohnort, Eintrittstermin. Danach ist jeweils zum Ende des Monats und zum 15. eines Monats eine Anwesenheitsliste vorzulegen.
Um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz –insbesondere auch im Umgang mit den elektronischen Medien – eingehalten werden, bittet das Jobcenter Lippe, Unterlagen mit teilnehmerbezogenen Daten (z.B. Teilnehmer- u. Anwesenheitslisten, Abbruchbescheide) zukünftig nur noch per E-Mail oder PC-Fax zu übersenden, wenn die Daten vor Versendung mit dem Ihnen bereits bekannten Passwort gesichert wurden.
Bei Fragen zu Qualifizierungsmaßnahmen und Umschulungen wenden Sie sich bitte an unsere Weiterbildungsberater. Bei Fragen zur Anerkennung von zugelassenen Maßnahmen (Bildungsgutschein -BGS- und Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein -AVGS-) wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner der Trägerabrechnung des Jobcenters Lippe (siehe Menüpunkt "Ihre Ansprechpersonen").
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