Aktuelle Hinweise zu Corona und anderen Themen
Maskenpflicht im Jobcenter Lippe aufgehoben
23.01.2023
Seit dem 23.01.2023 ist das Tragen eines Mund-/Nasenschutzes im in allen Liegenschaften des Jobcenters Lippe nicht mehr erforderlich. Wir bitten Sie dennoch darum, dort, wo es geboten erscheint, Abstand zu halten und zu Ihrem und unserem Schutz ggf. eine medizinische Schutzmaske zu tragen. Vielen Dank!
100 Euro Kinderfreizeitbonus für Familien
28.07.2021
Um Familien mit geringem Einkommen zu unterstützen, bekommen diese im August einen Kinderfreizeitbonus in Höhe von einmalig 100 Euro je Kind ausgezahlt. Der Bonus kann individuell für Ferien-, Sport- und Freizeitaktivitäten eingesetzt werden. Den Kinderfreizeitbonus erhalten minderjährige Kinder und Jugendliche, die im August 2021 Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, SGB XII, dem Asylbewerberleistungsgesetz oder dem Bundesversorgungsgesetz haben. Ebenfalls anspruchsberechtigt sind Familien, die KIZ (Kinderzuschlag) oder Wohngeld beziehen. „Kinder und Jugendliche haben in den vergangenen Monaten durch die Corona-Pandemie viel zurückstecken müssen. Der Bonus pro Kind in Höhe von 100 Euro soll die Folgen ein wenig abfedern und Familien dabei unterstützen, beispielsweise in den Ferien Freizeitangebote wahrzunehmen“, erläutert Stefan Susat, Vorstand des Jobcenters Lippe. Die einmalige Zahlung von 100 Euro erfolgt automatisch durch das Jobcenter voraussichtlich ab Anfang August.
Für Lernförderung - wie für alle BuT-Leistungen - ab sofort kein gesonderter Antrag mehr erforderlich
01.07.2021
Einige Kinder benötigen besondere Unterstützung bei der Erledigung von schulischen Aufgaben. Wenn die vorhandenen schulischen Angebote nicht ausreichen, können die Kosten für Nachhilfe übernommen werden. Ein separater Antrag ist - wie für alle übrigen Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket - seit dem 01.07.2021 nicht mehr erforderlich. Bitte beachten Sie aber, dass Leistungen für eine Lernförderung nur dann gewährt werden können, wenn die Schule die Notwendigkeit der Förderung zuvor schriftlich bestätigt. Diesen Nachweis müssen Sie beim Jobcenter weiterhin einreichen.
Information zu Bedarfen für digitale Endgeräte für den Distanzunterricht
18.02.2021
Durch die pandemiebedingte Aussetzung des Präsenzunterrichtes wegen des Coronavirus SARS-CoV-2 ist es notwendig geworden, dass jeder Schülerin und jedem Schüler erforderlichenfalls ein digitales Endgerät für die Teilnahme am Distanz-Schulunterricht zur Verfügung steht.
Wenn von der jeweiligen Schule kein digitales Endgerät zur Verfügung gestellt wird (z.B. durch ein Leihgerät) und in Ihrem Haushalt kein geeignetes Gerät vorhanden ist, und hierfür genutzt werden kann, kann ein einmaliger unabweisbarer besonderer Bedarf gegeben sein, der gesondert anzuzeigen ist.
Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, reichen Sie bitte folgende Unterlagen mit Ihrem Antrag vor:
- eine Bescheinigung der Schulleitung oder des Schulträgers, dass:
- a) kein digitales Endgerät zur Verfügung gestellt werden kann (auch nicht leihweise), dieses
zwingend erforderlich ist (ggf. auch mit Angabe der dafür anfallenden Kosten), und
- b) auch keine analoge Möglichkeit besteht, an den Lehrinhalten teilzunehmen.
Eine Bestätigung durch den/die Klassenlehrer/-in reicht nicht aus.
- eine von Ihnen unterschriebene Bestätigung, dass in Ihrem Haushalt kein geeignetes digitales Endgerät vorhanden ist, das zur Bearbeitung von Lehrinhalten geeignet ist und hierzu genutzt werden kann.
Hinweis:
Ein Anspruch auf einen Zuschuss für ein digitales Endgerät zur Teilnahme am pandemiebedingten Distanzunterricht nach § 21 Abs. 6 SGB II besteht nicht, sofern den Schülerinnen und Schülern durch die jeweilige Schule bereits ein Leihgerät zur Verfügung gestellt wird oder zur Verfügung gestellt werden kann.
Information zu Bedarfen für medizinische Masken
17.02.2021
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 der aktuellen Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) haben Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, Anspruch auf Schutzmasken, wenn sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder mit einer solchen Person in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Absatz 3 SGB II leben. Dies gilt gemäß § 1 Abs. 2 SchutzmV auch für Bezieher von Arbeitslosengeld II, die nicht gesetzlich krankenversichert sind.
Der Anspruch besteht auf einmalig zehn Schutzmasken, welche gegen einen Berechtigungsschein der Krankenversicherung bei Apotheken abgeholt werden können. Darüber hinaus werden über den Kreis Lippe in der 7. Kalenderwoche 2021 weitere Schutzmasken an Bedürftige verschickt. Ein darüber hinausgehender Bedarf besteht demnach nicht.
16.12.2020
Erreichbarkeit während des Lockdowns
Das Jobcenter bleibt für Sie geöffnet!
Als eine Institution der Grundversorgung bleibt das Jobcenter Lippe weiter für alle Kundinnen und Kunden geöffnet – allerdings wie bisher nicht für den allgemeinen Publikumsverkehr. Insbesondere in Zeiten, in denen es bei vielen Menschen um ihre wirtschaftliche Grundlage geht, möchten wir Sicherheit bieten und für unsere Kundinnen und Kunden da sein – telefonisch, per Mail und wenn es dringend erforderlich ist – auch persönlich (nach vorheriger Terminabsprache). „Termine werden während des Lockdowns nur für dringende und unaufschiebbare Angelegenheiten vergeben, um Kontakte weitgehend zu reduzieren“, teilt Stefan Susat, Vorstand des Jobcenters Lippe mit. Sie finden die Telefonnummern aller Jobcenter-Standorte auf unserer Homepage. Formulare für die Antragstellung, z.B. von SGB-II-Leistungen, können unter www.jobcenter-lippe.de/formulare.html jederzeit heruntergeladen werden.
06.08.2020
Jobcenter Lippe bleibt für allgemeinen Publikumsverkehr geschlossen - persönliche Termine ab sofort wieder auf Einladung möglich
Bedingt durch die Coronavirus-Pandemie musste auch das Jobcenter Lippe seine Servicebüros und Außenstellen Mitte März 2020 für den Publikumsverkehr schließen. Dies wird auch bis auf weiteres so bleiben. Da uns die Corona-Pandemie jedoch nach allem was derzeit bekannt ist, noch längere Zeit begleiten wird, passt das Jobcenter Lippe seine Serviceangebote an die aktuellen Entwicklungen an.
Seit Mitte Juli 2020 werden Kundinnen und Kunden wieder zu persönlichen Beratungsgesprächen eingeladen. Diese Gespräche erfolgen jedoch nur nach vorheriger Terminvereinbarung und unter Einhaltung strenger Sicherheitsmaßnahmen zum Infektionsschutz. So gilt zum Beispiel in allen Servicebüros des Jobcenters, in denen diese Gespräche durchgeführt werden, eine Maskenpflicht und es müssen beim Betreten der Gebäude die Hände desinfiziert werden. Wir möchten das Ansteckungsrisiko für unsere Beschäftigten sowie Kundinnen und Kunden gering halten und vermeiden daher alle nicht notwendigen persönlichen Kontakte. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir deshalb auch weiterhin vorrangig telefonische Beratungen durchführen und nur in notwendigen Einzelfällen zu persönlichen Gesprächen einladen.
Alle SGB-II-Angelegenheiten rund um finanzielle Hilfen (Leistungsgewährung) und berufliche Integration können weiterhin telefonisch, per E-Mail oder schriftlich geklärt werden. Durch die Einschränkung des Publikumsverkehrs entstehen Ihnen keine Nachteile. Die Absage von Terminen hat für Sie keine negativen Konsequenzen. Sie finden die Telefonnummern aller Jobcenter-Standorte auf unserer Homepage. Zudem haben wir unter www.jobcenter-lippe.de eine spezielle Stellenbörse eingerichtet, damit Arbeitgeber und Arbeitnehmer noch einfacher zueinander finden können.
Ansonsten gilt: Alle Regelungen, die seit Mitte März gelten, haben weiterhin Bestand. Formulare für die Antragstellung, z.B. von SGB-II-Leistungen, können unter www.jobcenter-lippe.de/formulare.html heruntergeladen werden.