Lexikon
Altersvorsorge
Bevor Sie Arbeitslosengeld-II beziehen können, müssen Sie grundsätzlich zunächst Ihr Vermögen für Ihren Lebensunterhalt verwenden. Nicht als Vermögen angerechnet werden Ansparungen aus so genannten Riester-Verträgen einschließlich der Erträge. Bedingung: Sie dürfen das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwenden. Weiterhin gibt es Freibeträge für Altersvorsorge anderer Art.
Angemessene Kosten der Unterkunft
Laut Gesetz werden Ihnen Miet- und Heizungskosten für eine angemessene Wohnung erstattet. Ob eine Wohnung angemessen ist, hängt sowohl von der Größe als auch von dem Quadratmeterpreis der Wohnung ab.
Die angemessenen Quadratmeterpreise sind von Stadt zu Stadt und Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Die Höhe der Kaltmiete berechnet sich nach dem örtlichen Mietniveau. Die angemessene Größe der Wohnung ist hingegen bundesweit einheitlich geregelt. Einer Einzelperson stehen 45 qm zu. Für jede weitere Person seiner Bedarfsgemeinschaft kommen weitere 15 qm hinzu. Ausnahmen gibt es bei mehreren gleichgeschlechtlichen und ungefähr gleichaltrigen Kindern und bei Menschen mit Behinderungen.
Antrag
Um Arbeitslosengeld-II zu erhalten, müssen Sie zuvor einen Antrag stellen. Es können grundsätzlich keine Gelder gezahlt werden für Zeiten vor der Antragstellung. Reichen Sie deshalb Ihren Antrag auf Arbeitslosengeld-II so früh wie möglich bei der Lippe pro Arbeit ein. Sie können Ihren Antrag formlos, also schriftlich, telefonisch oder auch persönlich stellen. Anschließend erhalten Sie ein Antragsformular, das in jedem Fall von Ihnen auszufüllen und mit allen erforderlichen Unterlagen nachzureichen ist. Das Arbeitslosengeld-II kann erst dann ausgezahlt werden, wenn Sie alle Unterlagen vollständig eingereicht haben. Grundsätzlich gilt Ihre Antragstellung auch als Antrag auf Leistungen für alle Personen, die mit Ihnen in der Bedarfsgemeinschaft leben.
Arbeitsunfähigkeit
Wenn Sie Leistungen von der Lippe pro Arbeit beziehen und krank werden, so dass Sie nicht mehr arbeitsfähig sind, dann sind Sie verpflichtet, uns Ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitzuteilen. Bitte legen Sie uns am ersten Tag Ihrer Arbeitsunfähigkeit eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vor, aus der auch die voraussichtliche Dauer Ihrer Arbeitsunfähigkeit hervorgeht. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als zunächst vom Arzt bescheinigt, benötigen wir eine weitere ärztliche Bescheinigung. Wenn Sie wieder arbeitsfähig sind, teilen Sie dies bitte ebenfalls sofort mit.